Buchführungspflicht - Doppelte Buchführung (Bilanzierung) oder
Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR)
Teil 1 Wer ist wann zu was verpflichtet?
Teil 2 Gemeinsamkeiten und Unterschiede (Beitrag folgt am 01.03.2020)
Teil 1
Es gibt im Wesentlichen zwei Möglichkeiten, den Gewinn zu ermitteln*:
- die Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich) und die
- die Einnahmen-Überschussrechnung (nach § 4 Abs. 3 EStG)
Steuerpflichtige, die buchführungspflichtig sind, müssen Ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln und dafür eine (doppelte) Buchführung mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstellen. Doppelte Buchführung ist das aufwändigere Verfahren, bedeutet aber nicht doppelte Arbeit in der Form, dass die Buchführung zweimal erledigt werden muss.
Nicht buchführungspflichtige können ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Diese wird im Alltagssprachgebrauch oft unzutreffend als "einfache Buchführung" bezeichnet. Genau genommen besteht entweder buchführungspflichtig, oder sie besteht nicht - und demnach ist ein Nichtbuchführungspflichtiger auch nicht zur einfachen Buchführung verpflichtet.
Bei Einnahmen-Überschussrechnung wird der Gewinn durch Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt. Obwohl hier keine Buchführungspflicht besteht, ist Buchführungssoftware oft das Mittel der Wahl, um effizient laufende Aufzeichnungen zu führen und den Jahresabschluss (die EÜR) zu erstellen.
Bei "echter" einfacher Buchführung und bei doppelter Buchführung wird der Gewinn durch Vermögensvergleich ermittelt (Buchführungspflicht). Bei "echter" einfacher Buchführung genügt eine EÜR den Anforderungen nicht, weil alleine mit der Verrechnung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben kein Vermögensvergleich möglich ist.
Neben den Regelungen zur Buchführungspflicht gibt es eine Reihe von Aufzeichnungspflichten (z.B. nach EStG und UStG), die sowohl bei Bilanzierung als auch bei Einnahmen-Überschussrechnung zu beachten sind.
Wann besteht die Pflicht zu bilanzieren bzw. eine (doppelte) Buchführung zu machen?
Die Buchführungspflicht ist im Handelsgesetzbuch (HGB) und in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Wenn von der Verpflichtung Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen die Rede ist, besteht die Verpflichtung zur (doppelten) Buchführung bzw. Bilanzierung.
Buchführungspflicht besteht für . . .
- Kaufleute (Einzelkaufmann e. K.*, OHG, KG)
- Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG)
- Land- und Forstwirte, die bestimmte Grenzwerte überschreiten
- gewerblich Tätige (Nicht-Kaufleute), die folgende Umsatz- und Gewinngrenzen überschreiten:
Bis 31.12.2015: bei mehr als 500.000,- € Umsatz oder mehr als 50.000,- € Gewinn.
Zum 1.1.2016*: bei mehr als 600.000,- Euro Umsatz oder mehr als 60.000,- Euro Gewinn.
(*genau genommen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen)
Für Unternehmer bedeutet dies, dass sie für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, bis zu einem Gewinn von 60.000,- Euro und einem Umsatz bis 600.000,- Euro auf doppelte Buchführung verzichten, und ihren Gewinn wesentlich unkomplizierter durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln können. Dies gilt mit Einschränkungen auch für Einzel-kaufleute (s. u.)*
Wann besteht keine Buchführungspflicht?
Keine Buchführungspflicht und damit die Möglichkeit, den Gewinn durch die Einnahmen-Überschussrechnung (im Alltagssprachgebrauch oft als "einfache Buchführung" bezeichnet) zu ermitteln besteht für . . .
- Freiberufler (nicht aber, wenn der Beruf bspw. in der Unternehmensrechtsform einer Kapitalgesellschaft ausgeübt wird),
- Nichtkaufleute (die die oben genannten Werte nicht überschreiten),
- Einzelkaufleute, die die Erleichterungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes BilMoG nutzen können*
- Land- und Forstwirte, die bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten.
Nicht buchführungspflichtige Unternehmer können wählen, ob sie für die Gewinnermittlung die Bilanzierung oder die Einnahmen-Überschussrechnung einsetzen.
Im Gegensatz zum Unternehmer können Freiberufler unabhängig von der Höhe des Umsatzes und des Gewinns zur Gewinnermittlung die Einnahmen-Überschussrechnung einsetzen. Also auch dann, wenn der Gewinn mehr als 60.000 € und der Umsatz mehr als 600.000 € beträgt. Freiberufler können ebenfalls freiwillig die (doppelte) Buchführung bzw. Bilanzierung für die Gewinnermittlung wählen.
Eine freiberufliche Tätigkeit z. B. der Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Hebammen (nach § 18 EStG) usw. ist nicht mit freier Mitarbeit zu verwechseln! Sowohl freiberuflich tätige wie auch gewerblich tätige können freie Mitarbeiter sein.
* Eine dritte, die Seeschifffahrt betreffend wird an dieser Stelle nicht behandelt.
** Erleichterung der Buchführungspflichten von Einzelkaufleuten
Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde für Einzelkaufleute (e. K.) eine Erleichterung bei der handelsrechtlichen Buchführungspflicht eingeführt. Diese betrifft Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen. Einzelkaufleute sind danach von der Verpflichtung Bücher zu führen und Bilanzen zu erstellen befreit, und können ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung erstellen, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen die Umsatzerlöse und der Jahresüberschuss die oben genannten Grenzwerte nicht übersteigen.