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Bewirtungskosten

Teil 1     Bewirtung von Geschäftsfreunden (Geschäftsessen)
Teil 2     Bewirtung von Arbeitnehmern


Teil 1

(1)  Bewirtung von Geschäftsfreunden

Aufwendungen für die geschäftlich veranlasste Bewirtung von Geschäftsfreunden, sowie für teilnehmende Bewirtende und teilnehmende Arbeitnehmer, sind nur zu 70% und bei angemessenen Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abziehbar. Aufwendungen in geringem Umfang für Kaffee, Gebäck, Tabakwaren etc. anlässlich von betrieblichen Besprechungen stellen keine Bewirtung dar ( → Aufmerksamkeiten).

Zum Nachweis von Bewirtungskosten sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 7 EStG bestimmte Aufzeichnungen vorzunehmen. Der Nachweis muss  - abhängig von der Rechnungshöhe -  folgende Angaben enthalt


Bestandteile / Anforderungen

Rechnungen
bis 250,00 €*

Rechnungen
über 250,00 €*

Vom Rechnungsaussteller



     Der Bewirtungsbeleg des Gastwirtes muss maschinell erstellt sein

X

X

     Name und Adresse des Gastwirtes

X

X

     Rechnungsdatum

X

X

     Registriernummer/Rechnungsnummer

X

X

     Steuernummer oder USt-ID

X

X

     Hinreichende Leistungsbezeichnung **

X

X

     Umsatzsteuer in % ***

X

X

     Umsatzsteuer im Betrag (€) ***


X

     Name des Gastgebers, bei Beträgen über 100,00 €

(X)

X

Zusatzangaben des Bewirtenden (zwingend handschriftlich),
entweder auf dem Beleg oder einem zusätzlichen Blatt



     Teilnehmer

X

X

     Bewirtender

X

X

     Anlass der Bewirtung

X

X

     Ort und Datum der Bewirtung ****

X

X

     Unterschrift

X

X

Zusätzlich bei Trinkgeldern / Tip



     Handschriftlicher Vermerk des Empfängers

X

X

*         Ab 1.1.2017, davor 150,00 €
**       Alleine "Speisen und Getränke" anzugeben reicht nicht; zudem sind Leistungen und Preise einzeln aufzuführen
***     Die Umsatzsteuer ist ggf. auf unterschiedliche Steuersätze aufzuteilen
****   Und zwar auch dann, wenn dies bereits aus den Rechnungsangaben hervorgeht!


Wenn der Rechnungsbetrag 250,00 € einschliesslich Umsatzsteuer übersteigt, muss auf der Rechnung zusätzlich der Namen des Gastgebers und der Betrag der Umsatzsteuer aufgeführt sein.

Bei Bewirtung in Gaststätten muss die Rechnung maschinell erstellt und registriert sein, und die Leistungen müssen hinreichend und einzeln aufgeführt werden. Lediglich „Speisen und Getränke“ anzugeben reicht nicht aus. Dagegen werden beispielsweise Angaben wie "Tagesgericht 1" oder "Menü 2" nicht beanstandet.  

Bewirtungsaufwendungen sind zeitnah, einzeln und getrennt (eig. Anm.: von anderen Aufwendungen) aufzuzeichnen.

Hinweis:  Alleine wenn die formellen Anforderungen nicht erfüllt sind, werden Bewirtungskosten nicht als Betriebsausgaben anerkannt! Das gilt ebenso, wenn der geschäftliche Anlass einer Bewirtung durch zu allgemeine Angaben wie „Kontaktpflege“ oder „Geschäftsessen“ nicht ausreichend nachgewiesen ist. Achten Sie dehalb auf konkrete Angaben wie „Preisverhandlung mit Lieferant Mayer“ oder „Bilanzbesprechung mit Steuerberater Müller“.

Für steuerlich berücksichtigungsfähige Bewirtungskosten ist die Vorsteuer in vollem Umfang abziehbar.

Beispiel:

Bewirtungsrechnung in einer Gaststätte über brutto

119,00 €                                                            

Vorsteuer 19% (voll abzugsfähig) 

19,00 €

abzugsfähige Bewirtungskosten 70% des Nettowertes (iHv. 100,00 €) 

70,00 €

nicht abzugsfähige Betriebsausgaben 30% des Nettowertes (iHv. 100,00 €)

30,00 €

(2)  Bewirtung von Arbeitnehmern

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