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und dabei Zeit, Geld und Steuern sparen!

Geschenke an Geschäftsfreunde und Geschenke von Geschäftsfreunden


Geschenke an Geschäftsfreunde

Aufwendungen für Geschenke an Kunden und Geschäftsfreunde aus betrieblichem Anlass sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, soweit deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 35,00 € pro Jahr und Empfänger nicht übersteigen. Dabei handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze. Das Überschreiten der Freigrenze hat zur Folge, dass nicht nur der 35,00 € übersteigende Betrag, sondern der gesamte Betrag nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig ist!

  • Zivilrechtlich liegt ein Geschenk vor, wenn jemand einem Anderen unentgeltlich, ohne Gegenleistung eine Bar- oder Sachzuwendung macht oder einen geldwerten Vorteil verschafft.

Falls die Aufwendungen pro beschenkter Person, auch für mehrere Geschenke zusammen, 35,00 € im Jahr übersteigen, können sie nicht mehr als abzugsfähige Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Kosten für eine Werbekennzeichnung sind bei der Freigrenze zu berücksichtigen, Versandkosten nicht.

Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen bezieht sich die 35,00 € Grenze auf den Nettobetrag, bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten auf den Bruttobetrag.

Ausserdem sind für den Steuerabzug besondere Aufzeichnungspflichten zu beachten: Aufwendungen für Geschenke sind einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen zeitnah und fortlaufend erfolgen.

Die Liste möglicher Geschenke ist offen: Blumen, Kalender, Konzertkarten, ...

Keine Geschenke sind beispielsweise Kränze und Blumen bei Todesfällen, Zugaben zu Warenkäufen, Trinkgelder (Bewirtungskosten).


Geschenke von Geschäftsfreunden

Erhaltene Geschenke sind als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu behandeln, wenn sie in einem betrieblichen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie beim Zuwendenden steuerlich berücksichtigungsfähig sind oder nicht.
  

Beispiel:

Eine Lederaktentasche im Wert von 200,00 € als Geschenk an einen selbstständigen Handelsvertreter, mit dem eine Geschäftsbeziehung besteht, ist beim Empfänger als Betriebseinnahme zu behandeln, obwohl sie beim Zuwendenden nicht als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe berücksichtigt werden darf, da ihr Wert die Freigrenze von 35,00 € überschreitet.